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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,45229
OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20 (https://dejure.org/2021,45229)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2021 - 6 A 3.20 (https://dejure.org/2021,45229)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. November 2021 - 6 A 3.20 (https://dejure.org/2021,45229)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 Abs 2 S 2 GG, § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 8a Abs 4 SGB 8, § 1 Abs 3 KitaG BB, § 9 KitaPersVV BB
    Normenkontrolle einer Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 12 Abs 2 S 2 GG, § ... 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 8a Abs 4 SGB 8, § 1 Abs 3 KitaG BB, § 9 KitaPersVV BB, § 2 Abs 5 KitaG BB, § 3 Abs 1 KitaG BB, § 4 Abs 1 KitaG BB, § 18 Abs 3 KitaG BB, § 23 Abs 3 KitaG BB, § 5 SGB 8, § 23 Abs 2 SGB 8, § 23 Abs 2a SGB 8, § 23 Abs 3 SGB 8, § 23 Abs 4 SGB 8, § 24 Abs 2 SGB 8, § 24 Abs 3 SGB 8, § 43 Abs 2 S 2 Nr 1 SGB 8, § 24 Abs 4 SGB 8, § 43 Abs 3 S 6 SGB 8, § 43 Abs 5 SGB 8, § 49 SGB 8, § 79 Abs 1 SGB 8, § 79a SGB 8
    Normenkontrolle - Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege - Anforderungsprofil von Kindertagespflegepersonen - Schul- und Berufsabschluss - Landesrechtsvorbehalt; Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung; leistungsgerechte Ausgestaltung; Leistungsfaktoren - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Stadt Cottbus: Vergütung von Tagespflegepersonen und erweiterte Voraussetzungen für Erlaubnis zur Kindertagespflege rechtswidrig

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Vergütung von Tagespflegepersonen in Cottbus ist rechtswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Tagespflegeperson darf nicht weit unter Tariflohn verdienen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2020 - 6 A 5.18

    Vergütung von Tagespflegepersonen im Landkreis Märkisch-Oderland unzureichend

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
    Eine Vergütung der Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (juris: SGB 8), die erheblich hinter der tariflichen Vergütung von im öffentlichen Dienst beschäftigten Erzieherinnen/Erziehern und Kinderhelferinnen/Kinderhelfern zurückbleibt, kann nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18).(Rn.48).

    Dabei steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu (siehe dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 - juris Rn. 21 ff.).

    Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 26).

    Soweit die Antragsgegnerin die Qualifizierung der Tagepflegeperson (mit und ohne pädagogische Ausbildung nach § 9 KitaPersV) in der Bewertung der von dieser erbrachten Leistung berücksichtigt, ist dies mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB VIII zwar nicht ausdrücklich vorgegeben, stellt jedoch einen sachgerechten Gesichtspunkt dar, um den Leistungswert zu bemessen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.).

    Dies trägt zudem der allgemeinen Zielsetzung des § 23 SGB VIII Rechnung, die Kindertagespflege als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen zu profilieren (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 35).

    Als Vergleichsgruppe wird die Stufe 3, die die mittlere Stufe zwischen den Stufen 1 bis 6 ist, herangezogen, da die Richtlinie einen Stufenaufstieg nicht vorsieht, die Tagespflegepersonen somit unabhängig von ihrer Berufserfahrung vergütet werden (Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 36).

    Eine tatsächliche Beschränkung der Betreuung auf lediglich vier Kinder und eine damit verbundene Nichtausschöpfung der erteilten Tagespflegeerlaubnis fällt als unternehmerische Entscheidung in den Verantwortungsbereich des Erlaubnisinhabers und ist nicht zu Lasten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen (Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 38).

    Eine Förderungsleistung für Tagespflegepersonen mit pädagogischer Ausbildung, die knapp 40 % hinter dem Tarifentgelt für eine Erzieherin bzw. einen Erzieher zurückbleibt, kann jedoch in dem hier maßgeblichen Betrachtungszeitraum nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden, zumal der Bundesgesetzgeber bereits im Jahr 2008 eine "mittelfristige" Anpassung des Einkommens der Tagespflegepersonen an ein auskömmliches Einkommen angestrebt hat (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 39).

    Der Heranziehung der Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger als Vergleichsgruppe entspricht, dass diese nach den Erkenntnissen des Senats grundsätzlich wie Tagespflegepersonen ohne pädagogische Ausbildung nach den Tabellen 1 und 3 der Anlage 1 vergütet werden dürften, da sie nicht zu dem notwendigen pädagogischen Personal im Sinne des § 9 KitaPersV zählen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 40).

    Die nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung an dem tariflichen Nettoeinkommen von Kinderhelferinnen und Kinderhelfern orientierten Förderungsleistungen, bei denen es sich um Bruttobeträge handelt, können somit nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 42).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 6 A 4.15

    Normenkontrollantrag; Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
    Sie geht damit über eine bloß verwaltungsintern wirkende Vorschrift hinaus (vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 26. April 2016 - OVG 6 A 4.15 - juris Rn. 12 ff.).

    § 23 SGB VIII vermittelt Kindertagespflegepersonen einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung und damit ein subjektives Recht (vgl. Urteil des Senats vom 26. April 2016, a.a.O., Rn. 12 ff.).

    1 und 2 der Richtlinie vorgesehene Staffelung der Förderungsleistung, die von dem Mindestbetreuungsumfang von 6 Stunden stundenweise bis zu einem Betreuungsumfang von 10 Stunden pro Tag reicht, ist mit den Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII vereinbar (s. im Einzelnen Urteil des Senats vom 26. April 2016, a.a.O., Rn. 28 ff.).

    Wird dieser Orientierungswert unterschritten, bedarf dies einer nachvollziehbaren Begründung, nicht jedoch einer entsprechenden Kalkulation (so Urteil des Senats vom 26. April 2016 - OVG 6 A 4.15 - juris Rn. 23 in einem obiter dictum).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2021 - 6 S 18.21

    (fachliche) Eignung der Betreuungsperson; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
    § 43 SGB VIII gibt keine Handhabe, ein über Mindestanforderungen hinausreichendes Betreuungsniveau im Verwaltungswege verbindlich vorzugeben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 39 zu § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; daran anschließend Beschluss des Senats vom 25. August 2021 - OVG 6 S 18/21 - juris Rn. 15).

    Für derartige Steuerungserwägungen ist im Verfahren der Erlaubniserteilung kein Raum (vgl. Beschluss des Senats vom 25. August 2021, a.a.O., Rn. 15).

    Weitergehende Anforderungen für die Erlaubniserteilung nach § 43 Abs. 2 SGB VIII ergeben sich auch nicht aus dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Achten Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - AGKJHG - des Landes Brandenburg vom 26. Juni 1997 in den Fassungen vom 1. April 2019 und vom 25. Juni 2020 (vgl. Beschluss des Senats vom 25. August 2021, a.a.O., Rn. 13 zu § 45 SGB VIII).

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
    (a) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt es nahe, die Vergütung der Kindertagespflegepersonen, die über eine pädagogische Ausbildung verfügen, mit der tariflichen Vergütung der ebenfalls pädagogisch ausgebildeten Erzieherinnen und Erzieher zu vergleichen, da die Tätigkeit von Tagespflegepersonen, die fremde Kinder in ihrem Haushalt oder in anderen geeigneten Räumen betreuen und fördern, und die Tätigkeit der genannten Personengruppen, die diese Leistungen in Kindertageseinrichtungen erbringen, vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).

    Die dahinterstehende Überlegung, dass jedenfalls ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, soweit Tagespflegepersonen nicht über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen, ist nicht grundsätzlich als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29. Januar 2019 - 1 LC 75/17 - Rn. 41 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).

  • OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 B 367/20

    Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
    Die Kooperationsbereitschaft bezieht sich rein rechtlich betrachtet nur auf die Erziehungsberechtigten und andere Tagespflegepersonen, nicht aber auf das Jugendamt, da die Kooperationsverpflichtung der Tagespflegeperson mit dem Jugendamt lediglich in § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII vorgesehen ist, der die Tagespflegeperson verpflichtet, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind (vgl. Busse in jurisPK-SGB VIII, § 43 Rn. 40, 40.2; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 2 B 367/20 - juris Rn. 9).
  • OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 75/17

    Vergütung in der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII - Anerkennungsbetrag;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
    Die dahinterstehende Überlegung, dass jedenfalls ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, soweit Tagespflegepersonen nicht über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen, ist nicht grundsätzlich als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29. Januar 2019 - 1 LC 75/17 - Rn. 41 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).
  • VGH Bayern, 02.02.2017 - 12 CE 17.71

    Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung bei der Erteilung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
    § 43 SGB VIII gibt keine Handhabe, ein über Mindestanforderungen hinausreichendes Betreuungsniveau im Verwaltungswege verbindlich vorzugeben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 39 zu § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; daran anschließend Beschluss des Senats vom 25. August 2021 - OVG 6 S 18/21 - juris Rn. 15).
  • VG Aachen, 13.12.2016 - 2 K 1847/15

    Kindertagespflege; Erlaubnis; Sachkompetenz; Eignung; Erziehungsfähigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
    Ein fehlender Schulabschluss und begrenzte intellektuelle Ressourcen stellen für sich genommen keinen Eignungsmangel dar (so Busse, a.a.O., Rn. 36 unter Bezugnahme auf VG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 2 K 1847/15 - juris Rn. 57 für den Fall eines fehlenden Hauptschulabschlusses).
  • VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22

    Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen; Ungeeignetheit der

    Ob damit nur die allgemeine Grenze der Zweckwidrigkeit nach § 32 Abs. 3 SGB X gilt und ein großer Spielraum für den Erlass von Nebenbestimmungen besteht, die den Rechtsanspruch auf die Erlaubnis nach § 43 SGB VIII insoweit einschränken, dass er nur noch als ein "Anspruch dem Grunde nach" zu werten ist (so SächsOVG, Beschluss vom 20.12.2022 - 3 A 307/22 - juris Rn. 13; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 43 Rn. 19) oder ob Art. 12 Abs. 1 GG dem entgegensteht, ein über die Mindestanforderungen des § 43 Abs. 2 SGB VIII hinausreichendes Betreuungsniveau im Verwaltungswege - und nicht durch Bundes- oder Landesrecht - verbindlich vorzugeben (so OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37; entsprechend zu § 45 SGB VIII: BayVGH, Beschluss vom 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 35 ff.; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 25.8.2021 - 6 S 18/21 - juris Rn. 15), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

    Zudem muss ein solcher Eingriff durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetztes erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12 - NJW 2015, 394, juris Rn. 15; OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37; entsprechend zu § 45 SGB VIII: BayVGH, Beschluss vom 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 35 ff.).

    Lediglich in allgemeinen Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften enthaltene Anforderungen können gegenüber § 43 Abs. 2 SGB VIII kein strengeres Recht schaffen (vgl. OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37; Janda in Gsell, BeckOGK SGB VIII, § 43 Rn. 95; entsprechend zu § 45 SGB VIII: BayVGH, Beschluss vom 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 35 ff.).

    Nach § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII werden durch Gesetz Nebenbestimmungen allgemein zugelassen (vgl. zur Anwendung von § 32 SGB X auf § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB X bereits oben II. 1. b und SächsOVG, Beschluss vom 20.12.2022 - 3 A 307/22 - juris Rn. 9 ff. einer- und OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37 m.w.N. andererseits).

  • VG Schwerin, 24.11.2022 - 6 A 1813/19

    Kindertagespflegeerlaubnis für Tagesmutter mit NPD-Bezug

    Konkretisierungen und Ergänzungen des in § 43 SGB VIII bundesrechtlich geregelten Anforderungsprofils für Tagespflegepersonen sind mithin jedenfalls auf der Grundlage des § 43 Abs. 5 SGB VIII durch Landesrecht möglich (vgl. allgemein Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Auflage 2022, § 43 Rn. 59; zur prinzipiellen Zulässigkeit ergänzender Regelungen zum Anforderungsprofil des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII durch Landesgesetz vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2021 - OVG 6 A 3/20 -, juris Rn. 37).

    Ohne entsprechende normative Regelung - sei es im Bundesrecht, sei es im Landesrecht - besteht keine Handhabe, ein über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehendes Betreuungsniveau durchzusetzen (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2021 - 6 A 3/20 -, juris Rn. 37).

    Die Anforderungen in der Kindertagespflege sollen allerdings auch durch Personen ohne Schulabschluss und ohne Berufsausbildung erfüllt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2021 - 6 A 3/20 -, juris Rn. 31, wonach ein Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zu den Voraussetzungen des § 43 SGB VIII für eine Erlaubnis zur Kindertagespflege zu zählen sind).Auch "begrenzte intellektuelle Ressourcen" stellen für sich genommen keinen Eignungsmangel dar (so VG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 2 K 1847/15 -, juris Rn. 3, 57 für den Fall eines fehlenden Hauptschulabschlusses).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22

    Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege - Sachaufwanderstattung und

    Der Senat hat bislang bei der Prüfung, ob Anerkennungsbeträge hinter der tariflichen Vergütung einer Erzieherin bzw. eines Erziehers zurückbleiben, als Vergleichsgruppe die Stufe 3 herangezogen, die die mittlere Stufe zwischen den Stufen 1 bis 6 ist (Urteil des Senats vom 9. November 2021 - OVG 6 A 3/20 - juris Rn. 49).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20   

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https://dejure.org/2020,43472
BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20 (https://dejure.org/2020,43472)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.2020 - 6 A 3.20 (https://dejure.org/2020,43472)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - 6 A 3.20 (https://dejure.org/2020,43472)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Nachrichtenmagazins auf Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zu "sämtlichen konspirativen Linien vor, während und nach der Spiegel-Affäre" im Jahr 1962; Bestehen eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs

  • rewis.io

    Postmortaler Informantenschutz beim presserechtlichen Auskunftsanspruch; Vorlage an den Großen Senat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
    Anspruch eines Nachrichtenmagazins auf Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zu "sämtlichen konspirativen Linien vor, während und nach der Spiegel-Affäre" im Jahr 1962; Bestehen eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 2.20

    Anspruch eines Pressorgans auf Offenlegung des Namen eines verstorbenen

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20
    Mit Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - hat der Fachsenat verlautbart, an seiner Rechtsauffassung festzuhalten, dass die Verpflichtung zur alsbaldigen Offenlegung der Namen verstorbener Informanten die Funktionsfähigkeit der Geheimdienste des Bundes gefährden und damit dem Wohl des Bundes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO Nachteile bereiten würde.

    Da der Fachsenat auf Anfrage mitgeteilt hat, an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung festzuhalten (Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 [ECLI:DE:BVerwG:2020:041120B20AV2.20.0] -), legt der 6. Senat die Frage gemäß § 11 Abs. 2 VwGO dem Großen Senat zur Entscheidung vor (5.).

    Wenn der Fachsenat in seinem Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - seine neue Vorgehensweise nunmehr als im Wege typisierender Rechtsfortbildung (a.a.O. Rn. 19) entwickeltes "Modell einer strukturierten und typisierenden Einzelfallprüfung" (a.a.O. Rn. 22) charakterisiert, vermag der 6. Senat dieser Einordnung nicht zu folgen.

    Wenn der Fachsenat nunmehr anführt, diese Ausnahmen belegten gerade die getroffene Abwägung mit gegenläufigen Belangen im Einzelfall (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 33), vermag das methodisch nicht zu überzeugen.

    Mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Recht der Presse, selbst nach publizistischen Kriterien bestimmen zu dürfen, was sie für berichtenswert hält und was nicht (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 [ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991215.1bvr065396] - BVerfGE 101, 361 und Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 [ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140908.1bvr002314] - NJW 2014, 3711 Rn. 29), erscheint die Annahme des Fachsenats unvereinbar, mit der 30-Jahres-Frist seien die gegenläufigen Interessen ausreichend gewichtet (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 32).

    Die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage für das vom 6. Senat zu treffende Endurteil wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass das rechtskräftig abgeschlossene In-camera-Verfahren in dem hier vorliegenden Verwaltungsprozess nicht wiederaufgenommen werden kann (so im Ergebnis aber der Fachsenat im Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 49, 53 und 57 f.).

    Es geht - anders als der Fachsenat im Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 57 f. und 62 meint - nicht um eine Überprüfung und Korrektur der vom Fachsenat in seinem Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - getroffenen Entscheidung, sondern um die Klärung einer generellen Maßstabsfrage zum Verständnis des Staatswohls als Geheimhaltungsgrund.

    Der vorlegende Senat vermag seine Endentscheidung - anders als der Fachsenat in seinem Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 59 meint - auch aufgrund der hier vertretenen Rechtsauffassung zu treffen, wenn diese vom Großen Senat bestätigt wird.

    Da der Fachsenat in seinem Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - bekundet hat, an seiner neueren Rechtsprechung festzuhalten, legt der 6. Senat die im Tenor bezeichnete Rechtsfrage dem Großen Senat nach § 11 Abs. 2 VwGO zur Entscheidung vor.

    Die von dem Fachsenat im Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 35 ff. vorgebrachten Zweifel an der Statthaftigkeit einer Vorlage an den Großen Senat vermögen nicht zu überzeugen.

  • BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17

    Rechtsstreit um die Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zur

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20
    Damit scheidet das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundlage postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116B6A1.15.0] - Rn. 29; ebenso BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0] - Rn. 22 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

    Erstmals mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2018 (- 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Leitsatz 2 und Rn. 26 ff.; ferner: Beschlüsse vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:080219B20F2.17.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76; vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B20F4.18.0] - vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:221119B20F14.17.0] - und vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 [ECLI:DE:BVerwG:2020:030120B20F13.17.0] -) hat der Fachsenat - unter expliziter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - den Quellenschutz im öffentlichen Interesse zur Sicherung nachrichtendienstlicher Aufgabenerfüllung mit Blick auf das notwendige Vertrauen in die Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen erweitert: Danach rechtfertigt selbst eine stillschweigend vorausgesetzte Vertraulichkeit grundsätzlich den Schutz von Informanten über deren Tod hinaus.

    Es sei nicht plausibel, dass die Veröffentlichung der Informantentätigkeit etwa von NS-Tätern oder Personen, die selbst schwere, insbesondere terroristische Straftaten begangen hätten, auf diese Entscheidungen Einfluss haben könne (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 28).

    Zum anderen sei das Erfordernis der Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen über den Tod hinaus auch im Hinblick auf den Zeitablauf seit dem Tod des Informanten differenziert zu prüfen, da nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die Bereitschaft aktueller oder potenzieller Informanten zur Zusammenarbeit mit den Behörden entscheidend davon abhänge, ob die Vertraulichkeit auch Jahrzehnte nach ihrem Ableben noch gesichert erscheine (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 29).

    Denn es sei nicht nachvollziehbar, dass die Verlässlichkeit einer Vertraulichkeitszusage auch noch nach so großem Zeitablauf potenzielle Informanten in ihrer Entscheidung für diese Tätigkeit beeinflussen könne (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 29).

    4.2 Die Bildung des Typus eines "durchschnittlichen Informanten", der seine Entscheidung für die Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst grundsätzlich von der Einhaltung von Vertraulichkeit für eine Frist von ca. 30 Jahren nach seinem Tod abhängig macht, gleichzeitig aber eine Ausnahme für den Fall von NS-Tätern oder schweren, insbesondere terroristischen Straftätern akzeptiert (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 29 ff. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 28 f.), erscheint wirklichkeitsfremd, weder in sich konsistent noch problemangemessen.

    Im Hinblick auf das persönliche Umfeld des jeweils verstorbenen Informanten leitet der Fachsenat anhand der Kriterien der präsenten und lebendigen Erinnerung an den Verstorbenen sowie der aus unmittelbarem Kontakt gewonnenen persönlichen Erinnerung und emotionalen Nähe ab, dass in diesem Personenkreis auf Vertraulichkeit für einen etwa eine Generation, also einen ca. 30 Jahre umfassenden Zeitraum nach dem Tod des Informanten Wert gelegt werde (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 33 f. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 29).

    Sie entspringen dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Individualrecht gespeisten, in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Quellenschutz, den auch der Fachsenat nach dem Tod des Informanten zutreffend ablehnt (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 20 ff. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 22).

  • BVerwG, 24.10.2018 - 20 F 15.16

    Aufgaben einer Sicherheitsbehörde; Darlegung; Datenbank; Ermittlungsmethoden;

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20
    Da der Informantenschutz beim verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse und § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO im Hinblick auf das Staatswohl nach bisheriger Rechtsprechung dieselben Anforderungen beinhalten (2.), würde der 6. Senat dabei in entscheidungserheblicher Weise von der neueren Rechtsprechung des Fachsenats zu § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO (erstmals: BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:241018B20F15.16.0] - BVerwGE 163, 271 Rn. 26 ff.) abweichen, in der eine Regelvermutung von etwa 30 Jahren nach dem Tod des Informanten zugunsten der Annahme berechtigten Geheimhaltungsschutzes aufgestellt wird (3.).

    Erstmals mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2018 (- 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Leitsatz 2 und Rn. 26 ff.; ferner: Beschlüsse vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:080219B20F2.17.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76; vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B20F4.18.0] - vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:221119B20F14.17.0] - und vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 [ECLI:DE:BVerwG:2020:030120B20F13.17.0] -) hat der Fachsenat - unter expliziter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - den Quellenschutz im öffentlichen Interesse zur Sicherung nachrichtendienstlicher Aufgabenerfüllung mit Blick auf das notwendige Vertrauen in die Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen erweitert: Danach rechtfertigt selbst eine stillschweigend vorausgesetzte Vertraulichkeit grundsätzlich den Schutz von Informanten über deren Tod hinaus.

    4.2 Die Bildung des Typus eines "durchschnittlichen Informanten", der seine Entscheidung für die Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst grundsätzlich von der Einhaltung von Vertraulichkeit für eine Frist von ca. 30 Jahren nach seinem Tod abhängig macht, gleichzeitig aber eine Ausnahme für den Fall von NS-Tätern oder schweren, insbesondere terroristischen Straftätern akzeptiert (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 29 ff. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 28 f.), erscheint wirklichkeitsfremd, weder in sich konsistent noch problemangemessen.

    Im Hinblick auf das persönliche Umfeld des jeweils verstorbenen Informanten leitet der Fachsenat anhand der Kriterien der präsenten und lebendigen Erinnerung an den Verstorbenen sowie der aus unmittelbarem Kontakt gewonnenen persönlichen Erinnerung und emotionalen Nähe ab, dass in diesem Personenkreis auf Vertraulichkeit für einen etwa eine Generation, also einen ca. 30 Jahre umfassenden Zeitraum nach dem Tod des Informanten Wert gelegt werde (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 33 f. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 29).

    Sie entspringen dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Individualrecht gespeisten, in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Quellenschutz, den auch der Fachsenat nach dem Tod des Informanten zutreffend ablehnt (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 20 ff. und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 22).

  • BVerwG, 18.09.2019 - 6 A 7.18

    Bundesnachrichtendienst muss der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20
    Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen (BVerwG, Urteile vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919U6A7.18.0] - NVwZ 2020, 305 Rn. 12 ff. m.w.N. und vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 - NVwZ 2020, 1368 Rn. 28).

    Es findet nach der Rechtsprechung des Senats - umschrieben als Sicherung der Erfüllung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG benannten Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes - spezielle Ausprägungen in dem Schutz der operativen Vorgänge des Dienstes, dem Schutz seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, dem Schutz seiner Arbeitsweise und Methodik, dem Schutz seiner Mitarbeiter vor Enttarnung sowie in dem nachrichtendienstlichen Quellenschutz (BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:110418B6VR1.18.0] - NVwZ 2018, 902 Rn. 18; Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - NVwZ 2020, 305 Rn. 19 m.w.N).

    Auch insoweit ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem parlamentarischen Informationsanspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls der Zeitablauf als bedeutsamer, wenn auch nicht allein ausschlaggebender Faktor in Rechnung zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 [ECLI:DE:BVerfG:2017:es20170613.2bve000115] - BVerfGE 146, 1 Rn. 124), so dass eine drohende Offenlegung lange Zeit zurückliegender operativer Vorgänge nur dann zu einem Ausschluss des Auskunftsanspruchs führt, wenn noch, was dann besonderer Darlegung durch die Beklagte bedarf, die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die heutige nachrichtendienstliche Arbeitsweise besteht (Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - NVwZ 2020, 305 Rn. 20 m.w.N).

    Da bei dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleiteten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse - anders als in § 3 Nr. 8 IFG - keine Bereichsausnahme zu Gunsten des Bundesnachrichtendienstes besteht (BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - NVwZ 2020, 305 Rn. 15 f.), ist diese Bewertung anhand einer Abwägung der im jeweiligen Einzelfall kollidierenden Interessen vorzunehmen.

    Denn den Informationsinteressen der Presse gegenüber, die von Behörden und Gerichten nicht zu gewichten sind (BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - NVwZ 2020, 305 Rn. 13), erscheint die Berufung der Behörde auf postmortalen Quellenschutz auch innerhalb einer Frist von 30 Jahren ab dem Todeszeitpunkt des Informanten nicht in jedem Fall als gerechtfertigt; zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den kollidierenden Interessen bedarf es auch mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) einer offenen, nicht durch eine Regelbeurteilung in Form eines 30-Jahres-Zeitraums vorgeprägten Abwägung im Einzelfall.

  • BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 1.15

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20
    Damit scheidet das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundlage postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116B6A1.15.0] - Rn. 29; ebenso BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0] - Rn. 22 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

    Denn der Bruch einer zugesagten lebenslangen Vertraulichkeit gegenüber Informanten wäre generell geeignet, die Aufgabenwahrnehmung des Bundesnachrichtendienstes zu beeinträchtigen, indem die künftige Anwerbung von Informanten erschwert würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - Rn. 22; ebenso Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 17 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

    Aber auch in Bezug auf bereits verstorbene Informanten kann grundsätzlich ein Geheimhaltungsbedürfnis bestehen, das die Verweigerung der Auskunft rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 3.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A3.15.0] - Rn. 6; vgl. Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - Rn. 22 für den archivrechtlichen Nutzungsanspruch).

    Vielmehr bedarf es auch insoweit jeweils einer Einzelfallprüfung (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 12 ff. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 112 ff. zum parlamentarischen Informationsanspruch gegenüber der Regierung).

    Deshalb ist es im Einzelfall begründungsbedürftig und bedarf der Feststellung, dass auch in Ansehung der verstrichenen Zeit nach Abschluss des operativen Vorgangs eine Nennung verstorbener Informanten die Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben noch ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - Rn. 24).

  • BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17

    Adolf Eichmann; Akten mit Personenbezug; Amtsermittlungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20
    Denn zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von Nachrichtendiensten kann bereits der (subjektive) Eindruck ausreichen, die Vertraulichkeit sei nicht gesichert (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:300119U6A1.17.0] - BVerwGE 164, 269 Rn. 51).

    Als Grundlage dafür müssen Anhaltspunkte für konkret befürchtete Nachteile, soweit nach den Umständen und unter Wahrung des in Anspruch genommenen Geheimhaltungsinteresses möglich, vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bekanntgabe des Inhalts der persönlichen Daten unter Berücksichtigung des Umfelds, in dem der Informant eingesetzt war, auch heute noch zu einer Erschwerung der Aufgabenerfüllung führt (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 52).

    Eine mit dem Beschluss des Fachsenats verbundene präjudizielle Wirkung hat der 6. Senat nur in einem archivrechtlichen Einzelfall verneint, in dem der Fachsenat bei der Anwendung von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO einen materiellrechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hatte, der mit der fachgesetzlichen Vorschrift gerade nicht inhaltsgleich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 54 unter Bezug auf den Beschluss des Fachsenats vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 24, der der Schutzwürdigkeit nachrichtendienstlicher Belange nach dem Tod des Informanten eine eigenständige Bedeutung noch gänzlich abgesprochen hatte).

    Die Annahme, potentielle Informanten ließen sich bei ihrer Entscheidung zur Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst von der Veröffentlichung solcher Personen als nachrichtendienstlicher Quellen nicht beeindrucken, sondern zeigten dafür Verständnis, ist alles andere als plausibel (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 57).

  • BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17

    Auskunftserteilung über sämtliche sog. konspirativen Linien während und nach der

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20
    Der Fachsenat nach § 189 VwGO (Fachsenat) hat mit Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - festgestellt, dass die Sperrerklärung vom 16. Mai 2017 in der Fassung der Änderungen vom 1. Juni 2017 und 17. April 2019 hinsichtlich im Einzelnen näher bezeichneter Unterlagen rechtswidrig ist; im Übrigen hat er den Antrag abgelehnt.

    Erstmals mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2018 (- 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Leitsatz 2 und Rn. 26 ff.; ferner: Beschlüsse vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:080219B20F2.17.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76; vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B20F4.18.0] - vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:221119B20F14.17.0] - und vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 [ECLI:DE:BVerwG:2020:030120B20F13.17.0] -) hat der Fachsenat - unter expliziter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - den Quellenschutz im öffentlichen Interesse zur Sicherung nachrichtendienstlicher Aufgabenerfüllung mit Blick auf das notwendige Vertrauen in die Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen erweitert: Danach rechtfertigt selbst eine stillschweigend vorausgesetzte Vertraulichkeit grundsätzlich den Schutz von Informanten über deren Tod hinaus.

    Denn die neuere Rechtsprechungslinie des Fachsenats zum postmortalen Quellenschutz war für diesen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich, da er sie in den Gründen seines Beschlusses vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - Rn. 23 ff. anführt und die Sperrerklärung daran überprüft hat (Rn. 31 - 38).

    Es geht - anders als der Fachsenat im Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 57 f. und 62 meint - nicht um eine Überprüfung und Korrektur der vom Fachsenat in seinem Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - getroffenen Entscheidung, sondern um die Klärung einer generellen Maßstabsfrage zum Verständnis des Staatswohls als Geheimhaltungsgrund.

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20
    Auch insoweit ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem parlamentarischen Informationsanspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls der Zeitablauf als bedeutsamer, wenn auch nicht allein ausschlaggebender Faktor in Rechnung zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 [ECLI:DE:BVerfG:2017:es20170613.2bve000115] - BVerfGE 146, 1 Rn. 124), so dass eine drohende Offenlegung lange Zeit zurückliegender operativer Vorgänge nur dann zu einem Ausschluss des Auskunftsanspruchs führt, wenn noch, was dann besonderer Darlegung durch die Beklagte bedarf, die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die heutige nachrichtendienstliche Arbeitsweise besteht (Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - NVwZ 2020, 305 Rn. 20 m.w.N).

    Vielmehr bedarf es auch insoweit jeweils einer Einzelfallprüfung (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 12 ff. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 112 ff. zum parlamentarischen Informationsanspruch gegenüber der Regierung).

    Auch wenn sich dabei der Zeitablauf nicht allein als ausschlaggebend erweist, ist er doch ein bedeutsamer Faktor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 124).

    Sie lässt sich auch nicht auf Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2017 zum Auskunftsanspruch im Verhältnis Parlament - Regierung stützen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 134 f.):.

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20
    Bei der Neufassung des § 99 VwGO durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), mit der als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 [ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991027.1bvr038590] - BVerfGE 101, 106) das In-camera-Verfahren eingeführt wurde, sind Schutzgut und -maßstab unverändert geblieben.

    Soweit die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung von Verwaltungsvorgängen abhängt, die zu der angegriffenen Ablehnungsentscheidung der Behörde geführt haben, wird auch die Kenntnisnahme der Akten durch das Gericht von dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG umschlossen (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 ).

    Ein Rückgriff auf die äußerst abstrakt formulierten Weigerungsgründe des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO (so BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 ) wäre dann nur notwendig, wenn das Fachrecht keine eigenen Versagungsgründe enthielte.

  • BVerwG, 14.09.2006 - 9 B 2.06

    Straßenbaubeitrag; Stadtwerke; nichtwirtschaftliche kommunale Einrichtung;

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20
    Für den Fall, dass eine Abweichung im Sinne des § 11 Abs. 2 VwGO nur bei Anwendung ein und derselben Norm in Betracht kommt (so BVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 44 Rn. 14 zu § 12 i.V.m. § 11 Abs. 2 VwGO), wird die aufgeworfene Rechtsfrage als Frage grundsätzlicher Bedeutung gestellt, da das nach Auffassung des vorlegenden Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 11 Abs. 4 VwGO erforderlich ist (6.).

    Geht der Große Senat davon aus, dass eine Abweichung im Sinne des § 11 Abs. 2 VwGO nur bei Anwendung ein und derselben Norm in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 44 Rn. 14 zu § 12 i.V.m. § 11 Abs. 2 VwGO), wird die aufgeworfene Rechtsfrage als Frage grundsätzlicher Bedeutung gestellt.

  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 10.14

    Berichterstatter; Beweisbeschluss; Spruchkörper; mündliche Verhandlung;

  • BVerwG, 30.01.2020 - 10 C 18.19

    Akteneinsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Geschäftsgeheimnis;

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1452/13

    Verfassungsbeschwerde zum Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden nicht

  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

  • BVerwG, 09.01.2007 - 20 F 1.06

    Verwaltungsrechtsstreit wegen der Genehmigung des Entgelts für Netzzugang;

  • BVerwG, 27.06.2013 - 7 A 15.10

    Bundesnachrichtendienst; archivwürdige Unterlagen; Bundesarchiv; Nutzung; Zugang;

  • BVerwG, 07.04.2020 - 20 F 2.19

    Begünstigte von Sperrerklärungen; Ermessensfehler; Gewährleistungsgehalt der

  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 24.08

    Verweigerung der Aktenvorlage (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf als

  • BVerwG, 18.09.2019 - 20 F 4.18

    Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes; Rechtswidrigkeit einer

  • BVerwG, 08.02.2019 - 20 F 2.17

    Schutz personenbezogener Daten nachrichtendienstlicher Verbindungen

  • BVerwG, 22.11.2019 - 20 F 14.17

    Streit um die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung bezüglich der begehrten

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

  • BVerwG, 11.04.2018 - 6 VR 1.18

    BND muss Presseauskunft nur über Anzahl laufender Strafverfahren wegen

  • BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 3.15

    Ungeschwärzte Vorlage der bei dem Bundesnachrichtendienst den

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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20   

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https://dejure.org/2020,16447
BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20 (https://dejure.org/2020,16447)
BVerwG, Entscheidung vom 13.05.2020 - 6 A 3.20 (https://dejure.org/2020,16447)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - 6 A 3.20 (https://dejure.org/2020,16447)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    VwGO § 189 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
    Presserechtlicher Auskunftsanspruch des Nachrichtenmagazins "DER SPIEGEL" bezüglich der Spiegel-Affäre; Sperrerklärung wegen Informantenschutzes; Anfrage an einen anderen Fachsenat in Bezug auf das Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung zum postmortalen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1360
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 1.15

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20
    Damit scheidet das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundlage postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus (BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116B6A1.15.0] - juris Rn. 29 und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0] - juris Rn. 22 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

    Denn der Bruch einer zugesagten lebenslangen Vertraulichkeit gegenüber Informanten wäre generell geeignet, die Aufgabenwahrnehmung des Bundesnachrichtendienstes zu beeinträchtigen, indem die künftige Anwerbung von Informanten erschwert würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - juris Rn. 22; ebenso BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 [ECLI:DE:BVerwG:2010:190410B20F13.09.0] - BVerwGE 136, 345 Rn. 17 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

    Vielmehr bedarf es auch insoweit jeweils einer Einzelfallprüfung (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A1.15.0] - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 12 ff. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 [ECLI:DE:BVerfG:2017:es20170613.2bve000115] - BVerfGE 146, 1 Rn. 112 ff. zum parlamentarischen Informationsanspruch gegenüber der Regierung).

    Deshalb ist es im Einzelfall begründungsbedürftig und bedarf der Feststellung, dass auch in Ansehung der verstrichenen Zeit nach Abschluss des operativen Vorgangs eine Nennung verstorbener Informanten die Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben noch ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17

    Auskunftserteilung über sämtliche sog. konspirativen Linien während und nach der

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20
    Der Fachsenat nach § 189 VwGO (Fachsenat) hat mit Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - festgestellt, dass die Sperrerklärung vom 16. Mai 2017 in der Fassung der Änderungen vom 1. Juni 2017 und 17. April 2019 hinsichtlich im Einzelnen näher bezeichneter Unterlagen rechtswidrig ist; im Übrigen hat er den Antrag abgelehnt.

    Erstmals mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Leitsatz 2 und Rn. 26 ff.; ferner Beschlüsse vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:080219B20F2.17.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76; vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B20F4.18.0] - NVwZ 2020, 78; vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0] - juris; vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:221119B20F14.17.0] - juris und vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 [ECLI:DE:BVerwG:2020:030120B20F13.17.0] - juris hat der Fachsenat - unter expliziter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - den Quellenschutz im öffentlichen Interesse zur Sicherung nachrichtendienstlicher Aufgabenerfüllung mit Blick auf das notwendige Vertrauen in die Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen erweitert: Danach rechtfertigt selbst eine stillschweigend vorausgesetzte Vertraulichkeit grundsätzlich den Schutz von Informanten über deren Tod hinaus.

    Denn die neue Rechtsprechungslinie des Fachsenats zum postmortalen Quellenschutz war für diesen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich, da er sie in den Gründen seines Beschlusses vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - juris Rn. 23 ff. anführt und die Sperrerklärung daran überprüft hat (Rn. 30 - 38).

  • BVerwG, 14.09.2006 - 9 B 2.06

    Straßenbaubeitrag; Stadtwerke; nichtwirtschaftliche kommunale Einrichtung;

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20
    Sollte eine Abweichung im Sinne des § 11 Abs. 2 VwGO nur bei Anwendung ein und derselben Norm in Betracht kommen (so BVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 [ECLI:DE:BVerwG:2006:140906B9B2.06.0] - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 44 Rn. 14 zu § 12 i.V.m. § 11 Abs. 2 VwGO), erwägt der 6. Senat, die aufgeworfene Rechtsfrage dem Großen Senat als Frage grundsätzlicher Bedeutung zu stellen, da das nach seiner Auffassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 11 Abs. 4 VwGO erforderlich ist.

    Geht man davon aus, dass eine Abweichung im Sinne des § 11 Abs. 2 VwGO nur bei Anwendung ein und derselben Norm in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 44 Rn. 14 zu § 12 i.V.m. § 11 Abs. 2 VwGO), erwägt der 6. Senat, die aufgeworfene Rechtsfrage dem großen Senat als Frage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 11 Abs. 4 VwGO zu stellen.

  • BVerwG, 18.09.2019 - 6 A 7.18

    Bundesnachrichtendienst muss der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20
    Der 6. Senat möchte bei dem im vorliegenden Fall zu prüfenden, unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleiteten presserechtlichen Auskunftsanspruch (zuletzt BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919U6A7.18.0] - NVwZ 2020, 305 Rn. 12 ff. m.w.N.) seine Rechtsprechung fortführen, die postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutz bei vor Jahrzehnten abgeschlossenen Vorgängen aufgrund einer Prüfung der Umstände des Einzelfalles nur dann als gerechtfertigt erachtet, wenn die Bekanntgabe die künftige Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden erschweren würde.

    Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen (zuletzt BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - NVwZ 2020, 305 Rn. 12 ff. m.w.N.).

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20
    Vielmehr bedarf es auch insoweit jeweils einer Einzelfallprüfung (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A1.15.0] - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 12 ff. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 [ECLI:DE:BVerfG:2017:es20170613.2bve000115] - BVerfGE 146, 1 Rn. 112 ff. zum parlamentarischen Informationsanspruch gegenüber der Regierung).

    Auch wenn sich dabei der Zeitablauf nicht allein als ausschlaggebend erweist, ist er doch ein bedeutsamer Faktor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 124).

  • BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17

    Rechtsstreit um die Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zur

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20
    Damit scheidet das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundlage postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus (BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116B6A1.15.0] - juris Rn. 29 und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0] - juris Rn. 22 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

    Erstmals mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Leitsatz 2 und Rn. 26 ff.; ferner Beschlüsse vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:080219B20F2.17.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76; vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B20F4.18.0] - NVwZ 2020, 78; vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0] - juris; vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:221119B20F14.17.0] - juris und vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 [ECLI:DE:BVerwG:2020:030120B20F13.17.0] - juris hat der Fachsenat - unter expliziter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - den Quellenschutz im öffentlichen Interesse zur Sicherung nachrichtendienstlicher Aufgabenerfüllung mit Blick auf das notwendige Vertrauen in die Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen erweitert: Danach rechtfertigt selbst eine stillschweigend vorausgesetzte Vertraulichkeit grundsätzlich den Schutz von Informanten über deren Tod hinaus.

  • BVerwG, 24.10.2018 - 20 F 15.16

    Aufgaben einer Sicherheitsbehörde; Darlegung; Datenbank; Ermittlungsmethoden;

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20
    Da der Informantenschutz beim verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse und § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO im Hinblick auf das Staatswohl nach bisheriger Rechtsprechung dieselben Anforderungen beinhalten, würde der 6. Senat dabei in entscheidungserheblicher Weise von der neueren Rechtsprechung des Fachsenats zu § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO (erstmals: BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:241018B20F15.16.0] - BVerwGE 163, 271 Rn. 26 ff.) abweichen, in der eine Regelvermutung von etwa 30 Jahren nach dem Tod des Informanten zugunsten der Annahme berechtigten Geheimhaltungsschutzes aufgestellt wird.

    Erstmals mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Leitsatz 2 und Rn. 26 ff.; ferner Beschlüsse vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:080219B20F2.17.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76; vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B20F4.18.0] - NVwZ 2020, 78; vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0] - juris; vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:221119B20F14.17.0] - juris und vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 [ECLI:DE:BVerwG:2020:030120B20F13.17.0] - juris hat der Fachsenat - unter expliziter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - den Quellenschutz im öffentlichen Interesse zur Sicherung nachrichtendienstlicher Aufgabenerfüllung mit Blick auf das notwendige Vertrauen in die Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen erweitert: Danach rechtfertigt selbst eine stillschweigend vorausgesetzte Vertraulichkeit grundsätzlich den Schutz von Informanten über deren Tod hinaus.

  • BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17

    Adolf Eichmann; Akten mit Personenbezug; Amtsermittlungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20
    Denn zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von Nachrichtendiensten kann bereits der (subjektive) Eindruck ausreichen, die Vertraulichkeit sei nicht gesichert (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:300119U6A1.17.0] - BVerwGE 164, 269 Rn. 51).

    Als Grundlage dafür müssen Anhaltspunkte für konkret befürchtete Nachteile, soweit nach den Umständen und unter Wahrung des in Anspruch genommenen Geheimhaltungsinteresses möglich, vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bekanntgabe des Inhalts der persönlichen Daten unter Berücksichtigung des Umfelds, in dem der Informant eingesetzt war, auch heute noch zu einer Erschwerung der Aufgabenerfüllung führt (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 52).

  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 10.14

    Berichterstatter; Beweisbeschluss; Spruchkörper; mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20
    Bei verstorbenen Informanten im Zusammenhang mit lange zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen - wie hier der sog. "Spiegel-Affäre" im Jahr 1962 - muss ferner die Prognose getroffen werden, ob die Offenlegung zu einer aktuellen Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes führt (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210916B6A10.14.0] - juris Rn. 10 ff.).

    Die bloße Geltendmachung von Quellenschutz reicht als Versagungsgrund jedenfalls dann nicht aus, wenn es sich um verstorbene Informanten handelt, die bei lange zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen eingesetzt worden sind, sodass eine aktuelle Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung der Behörde nicht gleichsam von selbst auf der Hand liegt (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20
    Denn der Bruch einer zugesagten lebenslangen Vertraulichkeit gegenüber Informanten wäre generell geeignet, die Aufgabenwahrnehmung des Bundesnachrichtendienstes zu beeinträchtigen, indem die künftige Anwerbung von Informanten erschwert würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - juris Rn. 22; ebenso BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 [ECLI:DE:BVerwG:2010:190410B20F13.09.0] - BVerwGE 136, 345 Rn. 17 zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
  • BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 1.15

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst;

  • BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 3.15

    Ungeschwärzte Vorlage der bei dem Bundesnachrichtendienst den

  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

  • BVerwG, 18.09.2019 - 20 F 4.18

    Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes; Rechtswidrigkeit einer

  • BVerwG, 08.02.2019 - 20 F 2.17

    Schutz personenbezogener Daten nachrichtendienstlicher Verbindungen

  • BVerwG, 22.11.2019 - 20 F 14.17

    Streit um die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung bezüglich der begehrten

  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 2.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

    Der 6. Senat hat mit Beschluss vom 13. Mai 2020 - 6 A 3.20 - (NVwZ 2020, 1360) beim Fachsenat angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhalte.

    Mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 6 A 3.20 - hat daraufhin der 6. Senat den Großen Senat angerufen und folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Rechtfertigen Gründe des Staatswohls, den Schutz der Identität nachrichtendienstlicher Informanten bei vor Jahrzehnten abgeschlossenen Vorgängen regelhaft auf einen Zeitraum von etwa 30 Jahren über deren Tod hinaus zu erstrecken, wenn solche Personen nicht zum Kreis von NS-Tätern gehören und auch selbst keine schweren, insbesondere terroristischen Straftaten begangen haben?.

    Auch der 6. Senat misst Vertraulichkeitszusagen über den Tod hinaus hohes Gewicht bei (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 6 A 3.20 - NVwZ 2020, 1360 Rn. 11) und sieht den Zeitablauf als einen bedeutsamen Faktor an, wendet sich aber insbesondere gegen die Geheimhaltungsfrist von 30 Jahren nach dem Tod des Informanten.

    Hierfür bedürfe es Anhaltspunkte für konkret befürchtete Nachteile, soweit nach den Umständen und unter Wahrung des in Anspruch genommenen Geheimhaltungsinteresses möglich, aus denen sich ergebe, dass die Bekanntgabe des Inhalts der persönlichen Daten unter Berücksichtigung des Umfelds, in dem der Informant eingesetzt gewesen sei, auch heute noch zu einer Erschwerung der Aufgabenerfüllung führe (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 52; Beschlüsse vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 - Rn. 16 und vom 13. Mai 2020 - 6 A 3.20 - NVwZ 2020, 1360 Rn. 12).

    Ebenso wenig ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte des § 99 VwGO und des ungeschriebenen presserechtlichen Verweigerungsgrundes Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber die Geheimhaltungsgründe unterschiedlich verstanden wissen wollte (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 6 A 3.20 - NVwZ 2020, 1360 Rn. 13).

  • BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 2.20

    Anspruch eines Pressorgans auf Offenlegung des Namen eines verstorbenen

    Mit Beschluss vom 13. Mai 2020 - 6 A 3.20 - (NVwZ 2020, 1360) hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäß angefragt, ob der Fachsenat an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung festhält (erstmals BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 26 ff.).

    Das gelte auch für den allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 6 A 3.20 - NVwZ 2020, 1360 Rn. 7).

  • BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 1.20

    Ablehnende Stellungnahme zu Anrufung des Großen Senats

    Das gelte auch für den allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 6 A 3.20 - NVwZ 2020, 1360 Rn. 7).
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